Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 3418: Regierungsrat
Der Kanton erhält das Recht zur Enteignung im Rahmen von Strassenbauprojekten, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Regierungsrates kann nur vor Bundesgericht erhoben werden. Gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jeder Anspruch auf eine faire und öffentliche Anhörung vor einem unabhängigen Gericht. Das Bundesgericht hat die schweizerische Auslegung dieses Rechts bestätigt. Bürger, die von Enteignungen betroffen sind, haben das Recht, die Rechtmässigkeit vor Gericht prüfen zu lassen. Der Regierungsrat wird nicht als Gericht im Sinne der Konvention angesehen. Betroffene können gegen Entscheidungen des Regierungsrates vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde einlegen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 3418 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.12.1993 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtbarkeit der Genehmigung eines Strassenprojekts. §§ 77, 103 Abs. 3 StrG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Genehmigung eines Strassenprojekts durch den Regierungsrat, womit dem Träger der Strassenbaulast das Enteignungsrecht erteilt wird, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht anfechtbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht durch § 103 Abs. 3 StrG ausgeschlossen. |
Schlagwörter: | Enteignung; Kanton; Gericht; Verwa; Anforderungen; Verwaltung; Regierungsrat; Regierungsrates; Verwaltungsgericht; Kantons; Bundesgericht; Sinne; Genehmigung; Strassenbaulast; Enteignungsrecht; Einsprache; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Luzern; Bundesrechts; Rechtsprechung; Entschädigung; Überprüfung; Sachverhalt; Prüfung; Strassenprojekts; Träger; Kantonsstrassen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 114 I a 127; 118 I a 227; 118 I a 473; 118 I a 483; |
Kommentar: | - |
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